Polti Garantie

Garantiebedingungen

gemäß der in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Garantie

Die hier aufgeführten Konditionen zur Garantie werden auf sämtliche Käufe von Produkten von Polti angewandt gemäß der in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Sämtliche Produkte von Polti, die auf dieser Webseite von Privatleuten gekauft wurden, sind ausschließlich für den Hausgebrauch bestimmt und die Herstellergarantie der Ware beträgt zwei Jahre* ab dem Kaufdatum. Die Garantie gilt nur für den Erstkäufer des Gerätes. Verkauft der Erstkäufer das Gerät an einen Zweitkäufer weiter, ist diese Garantie nicht auf Zweitkäufer übertragbar.

Sämtliche Produkte von Polti, die auf dieser Webseite von juristischen Personen, Einzelfirmen, Unternehmen und Selbstständigen unter Verwendung der Umsatzsteuernummer gekauft wurden, sind ausschließlich für den Hausgebrauch bestimmt und die Herstellergarantie der Ware beträgt ein Jahr ab dem Kaufdatum.

Die Garantiezeit beginnt ab dem Kaufdatum oder ab dem Datum der Anlieferung, falls diese später erfolgt. Das Kaufdatum muss durch eine vom Verkäufer ausgestellte Rechnung belegt werden bzw. das Datum der späteren Anlieferung muss durch einen Lieferschein belegt werden.

Falls das Gerät repariert werden muss, so muss der Kauf- bzw. Lieferbeleg mit eingeschickt werden.

Die vorliegende Garantie beeinträchtigt nicht die Verbraucherrechte aus der EU-Richtlinie 99/44/EG und deren späteren Ergänzungen hinsichtlich einiger Verkaufsaspekte und der Garantie für Verbrauchsgüter.

Diese Rechte darf der Verbraucher ausschließlich gegenüber dem eigentlichen Verkäufer geltend machen.

Die vorliegende Garantie ist in den Ländern gültig, in denen die EU-Richtlinie 99/44/EG und derer späteren Ergänzung gilt. In allen anderen Ländern gelten die lokalen Garantievorschriften.

Was ist von der Garantie abgedeckt

Während der Garantiezeit gewährleistet Polti bei Produkten mit Herstellungs- oder Fabrikationsfehlern die kostenlose Reparatur ohne eine Belastung des Kunden durch Arbeitskraft oder Material.
Falls irreparable Mängel bestehen, so kann Polti dem Kunden den kostenlosen Ersatz des Produktes anbieten.

Um einen Garantieeingriff durchführen zu lassen, muss sich der Verbraucher an eine der durch Polti autorisierten technischen Kundendienststellen wenden. Die vom Verkäufer ausgestellte
Rechnung oder der Lieferschein, die das Kauf-bzw. Lieferdatum des Produktes enthalten, muss vorgelegt werden. Bei fehlendem Beleg für das Produkt mit dem entsprechenden Kauf-oder Lieferdatum müssen die Reparaturkosten vom Kunden getragen werden. Den Kaufbeleg bzw. Lieferschein für die gesamte Garantiefrist sorgfältig aufbewahren.

Was ist nicht von der Garantie abgedeckt

  • Defekte und Schäden, die nicht auf Fabrikationsfehler zurückzuführen sind.
  • Schäden, die durch unsachgemäßen und nicht in der vorliegenden Bedienungsanleitung angegebenen Gebrauch, die ein integrierender Bestandteil des Kaufvertrags des Produkts ist, verursacht wurden.
  • Schäden durch Zufälle (Brand, Kurzschluss) oder Vorfälle, die Dritten zuzuschreiben sind (Eingriffe).
  • Schäden durch den Einsatz von nicht originalen Polti-Komponenten sowie Reparaturen oder Veränderungen, die von nicht durch Polti autorisierten Personen oder Kundendienststellen ausgeführt wurden.
  • Schäden, die vom Kunden verursacht wurden.
  • Teile (Filter, Bürsten, Schläuche usw.), die durch den Gebrauch beschädigt wurden (Verschleißteile) oder durch die normale Nutzung.
  • Effekte, die durch den normalen Gebrauch entstehen, speziell Kalkablagerung im Heizkessel, an den Bügelsohlen oder an anderen Komponenten.
  • Schäden durch nicht erfolgte Wartung oder Reinigung gemäß der Bedienungsanleitung des Herstellers.
  • Anbringung von nicht Original-Zubehörteilen der Firma Polti sowie veränderten oder nicht geeigneten Zubehörteilen an das Gerät.
  • Kosten bzgl. Transport, Ausbau oder Installation eines Produkts.
  • Das Gerät kann nicht als defekt angesehen werden, wenn eine Veränderung oder Anpassung am Gerät vorgenommen werden musste, um einen Einsatz des Gerätes zu ermöglichen, für den das Gerät in seiner ursprünglichen Spezifikation nicht vorgesehen war (z.B. Anpassung an eine andere Anschlussnorm).
  • Die unsachgemäße und/oder nicht der Bedienungsanleitung bzw. anderen Hinweisen und Vorschriften entsprechende Verwendung des Geräts führt zum Garantieverfall.

    Polti lehnt jede Haftung für eventuelle Schäden ab, die direkt oder indirekt Personen, Sachen, Tieren aufgrund mangelnder Einhaltung der in der Gebrauchsanleitung enthaltenen Anweisungen entstanden sind. Hierzu zählen die Gebrauchs- und Wartungshinweise für das Produkt.

    Die Garantie verfällt bei eventuellen Schäden, die durch eine unsachgemäße Handhabung des Geräts (z. B. durch Sturzschaden oder unsachgemäßen Transport) entstanden sind und falls das Gerät von einem Techniker, der nicht für einen von Polti autorisiertem Kundendienst tätig ist, beschädigt wird. Polti lehnt jede Haftung für eventuelle Schäden ab, die aufgrund der unsachgemäßen Handhabung oder einer unsachgemäßen Reparatur entstanden sind.

    In Konformität mit den hier aufgeführten Garantiebestimmungen, wird Polti während des Garantiezeitraums nach seiner Wahl das Gerät reparieren oder austauschen (die Kosten für ein eventuellen Ausbau des Geräts oder die Kosten für die eventuelle Installation des ausgetauschten Geräts und alle anderen gegeben falls anfallenden Kosten werden hingegen nicht von Polti übernommen) in einem angemessenen Zeitraum. Der Austausch des Produkts kann sowohl in dasselbe als auch in ein mindestens vergleichbar ausgestattetes Modell erfolgen.

    Der Austausch oder die Reparatur des Produktes begründet keine neue Garantie, und die Dauer der Garantiezeit bleibt unverändert, d.h. sie gilt weiterhin ab dem Kaufdatum des ursprünglich gekauften Geräts.

    Die aktuelle Liste der autorisierten Polti-Kundendienstzentren können Sie unter www.poltiassistance.com einsehen.

    Standardgarantiezeitraum

    2 Jahre nach Erstkauf des Polti-Produkts

    *abweichende Garantiezeiträume für bestimmte Produkte werden für die jeweiligen Produkte gesondert bekanntgegeben.